Grundsätzlich wird eine Abfindung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Zwei Ausnahmen sind wichtig. Erstens das Ruhen nach § 158 SGB III: Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, ruht das Arbeitslosengeld so lange, wie die Frist gelaufen wäre, höchstens ein Jahr. Ein Teil der Abfindung gilt dann als Entgelt für diese Zeit.
Zweitens die Sperrzeit nach § 159 SGB III: Wer sein Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag selbst löst, bekommt bis zu zwölf Wochen kein Arbeitslosengeld, es sei denn, es gab einen wichtigen Grund. Die Agentur für Arbeit erkennt einen Aufhebungsvertrag meist an, wenn eine betriebsbedingte Kündigung sicher drohte, die Kündigungsfrist eingehalten wird und die Abfindung im Rahmen der Faustformel liegt.
Vor einer Unterschrift lohnt deshalb immer ein Anruf bei der Agentur.