Vier Wochen sind das Minimum.
Gesetzlich stehen dir 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche zu, also 20 Tage bei fünf Arbeitstagen. Vertrag oder Tarif können mehr geben, weniger ist unzulässig. Den vollen Anspruch hast du nach sechs Monaten.
Wie viel Urlaub dir zusteht, was bei einer Krankmeldung zu tun ist und wie lange dein Gehalt weiterläuft. Hier prüfst du es in zwei Minuten.
Was ist passiert?
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Sechs Punkte für Auszeiten mit gutem Gewissen.
Gesetzlich stehen dir 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche zu, also 20 Tage bei fünf Arbeitstagen. Vertrag oder Tarif können mehr geben, weniger ist unzulässig. Den vollen Anspruch hast du nach sechs Monaten.
Resturlaub verfällt am 31. Dezember oder bei Übertragung am 31. März nur, wenn der Arbeitgeber dich vorher klar aufgefordert hat, ihn zu nehmen, und auf den Verfall hingewiesen hat.
Wirst du im Urlaub krank und legst eine ärztliche Bescheinigung vor, werden die Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet. Eigenmächtig verlängern darfst du den Urlaub aber nicht.
Die Krankmeldung muss unverzüglich erfolgen, also vor Arbeitsbeginn am ersten Tag. Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, muss die ärztliche Bescheinigung spätestens am darauffolgenden Arbeitstag vorliegen. Der Arbeitgeber kann sie schon ab dem ersten Tag verlangen.
Bei Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen weiter, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen besteht. Danach übernimmt die Krankenkasse mit Krankengeld, rund 70 Prozent des Bruttos.
Gesetzlich Versicherte können für die Betreuung eines kranken Kindes unter zwölf Jahren Kinderkrankentage nehmen, derzeit 15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil im Jahr, Alleinerziehende 30. Die Kasse zahlt Kinderkrankengeld.
Stand: 12.09.2026, geprüft von Jürgen Sahler. Quellen: § 3 BUrlG ↗, § 7 BUrlG ↗, § 3 EntgFG ↗, § 5 EntgFG ↗, § 45 SGB V ↗.
Das Bundesurlaubsgesetz geht von einer 6-Tage-Woche aus und garantiert 24 Werktage. Arbeitest du an weniger Tagen, wird umgerechnet: 24 geteilt durch 6, mal deine Arbeitstage. Bei fünf Tagen sind das 20, bei vier Tagen 16, bei drei Tagen 12 Urlaubstage. Die Stundenzahl pro Tag spielt keine Rolle.
Vertrag und Tarif geben meist mehr, oft 26 bis 30 Tage. Diesen Mehrurlaub darf der Arbeitgeber an eigene Regeln knüpfen, den gesetzlichen Mindesturlaub nicht. Im ersten halben Jahr entsteht der Anspruch anteilig, den vollen Anspruch hast du nach sechs Monaten.
Der Arbeitgeber legt den Urlaub fest, muss aber deine Wünsche berücksichtigen, soweit keine dringenden betrieblichen Gründe oder Wünsche anderer mit Vorrang entgegenstehen. Genehmigten Urlaub kann er nur in Ausnahmefällen widerrufen.
Am ersten Krankheitstag informierst du deinen Arbeitgeber vor Arbeitsbeginn, per Anruf oder auf dem vereinbarten Weg. Eine Diagnose musst du nicht nennen, nur, dass du arbeitsunfähig bist und wie lange voraussichtlich.
Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, brauchst du spätestens am darauffolgenden Arbeitstag eine ärztliche Feststellung, viele Arbeitgeber verlangen sie früher. Seit 2023 läuft das elektronisch: Die Praxis meldet an die Krankenkasse, der Arbeitgeber ruft die Daten dort ab. Für dich bleibt ein Ausdruck als Nachweis. Privatversicherte und Minijobber in Privathaushalten bekommen weiterhin den Papierschein.
Dauert die Krankheit länger, meldest du dich erneut und lässt die Arbeitsunfähigkeit verlängern. Wichtig: Die Folgebescheinigung sollte nahtlos anschließen, sonst kann es eine Lücke bei der Lohnfortzahlung geben.
Die Entgeltfortzahlung läuft sechs Wochen ab dem ersten Krankheitstag, in voller Höhe deines regulären Gehalts. Voraussetzung ist, dass das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen besteht. Bei einer neuen, anderen Erkrankung kann die Frist von vorne beginnen. Bei derselben Erkrankung entsteht ein neuer Anspruch erst nach sechs Monaten Pause oder zwölf Monaten seit Beginn der ersten Krankheit.
Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld: 70 Prozent des Bruttos, höchstens 90 Prozent des Nettos, und nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Davon gehen noch deine Anteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Das Krankengeld gibt es für dieselbe Krankheit bis zu 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.
Während der Krankheit darf dir grundsätzlich gekündigt werden, Krankheit schützt nicht vor Kündigung. Umgekehrt ist eine Kündigung wegen Krankheit nur unter engen Voraussetzungen zulässig.
Ist dein Kind unter zwölf Jahren krank und muss betreut werden, kannst du als gesetzlich Versicherte oder Versicherter Kinderkrankentage nehmen: derzeit 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil im Jahr, bei mehreren Kindern höchstens 35, Alleinerziehende das Doppelte. Voraussetzung ist ein ärztliches Attest für das Kind und dass niemand anderes im Haushalt die Betreuung übernehmen kann.
In dieser Zeit zahlt die Krankenkasse Kinderkrankengeld, in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettos. Der Arbeitgeber stellt dich unbezahlt frei, es sei denn, Vertrag oder Tarif sehen eine bezahlte Freistellung vor. Den Antrag stellst du bei deiner Kasse, meist online mit dem Attest.
Privat Versicherte haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Für sie kommt eine kurze bezahlte Freistellung nach § 616 BGB in Betracht, wenn der Arbeitsvertrag das nicht ausschließt. Rechtsgrundlage für gesetzlich Versicherte ist § 45 SGB V.
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Die meisten Fragen zu Urlaub und Krankheit lassen sich mit dem Arbeitgeber oder der Krankenkasse klären. Für den Rest gibt es diese Stellen.
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